(Ein Bauvertrag hat ein Bauwerk, also eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zum Inhalt. Ein Bauvertrag umfasst nicht nur die Neuerrichtungen, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten in einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.)
1. Grundlagen
1.1 Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle mit uns abgeschlossenen Verträge sind zunächst die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie individuelle den Auftrag betreffende Vereinbarungen und nachfolgend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, in der neuesten Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart wurden.
1.2 Spezifische Grundlage des Vertrages sind unser Angebot, sowie die weiteren individuellen Vereinbarungen vor Vertragsschluss. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Bestätigung zustande. Enthält die Bestellung/Auftragsbestätigung des Vertragspartners zusätzliche oder anderslautende Vereinbarungen als die Vertragsgrundlagen bei Vertragsschluss gelten diese nur dann als vereinbart, wenn wir diesen schriftlich zustimmen.
1.3 Alle Vertragsabreden sollen schriftlich erfolgen.
1.4 Alle unsere Angebote sind freibleibend und – wenn nicht anders angegeben - 30 Kalendertage verbindlich.
2. Bauvorlagen und Genehmigungen
2.1 Für alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angebote, Zeichnungen, Berechnungen etc. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen, sowie die für die Ausführung notwendigen Unterlagen sind – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart - vom Auftraggeber zu erstellen bzw. zu beschaffen und uns rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Erforderliche Zuarbeiten werden dem Auftraggeber bei Anforderung vergütungspflichtig zur Verfügung gestellt.
3. Preise, Zahlungen, Aufrechnung
3.1 Die Einheitspreise des Angebots gelten nur bei Bestellung der Gesamtanlage.
3.2 Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
3.3 Mit Vertragsschluss werden die Nettopreise vereinbart. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes erfolgt die Berechnung nach dem gültigen Steuersatz bei Abnahme der Leistung oder nach etwaig anderslautenden Vorgaben des Gesetzgebers.
3.4 Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber, ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Falls keine Zahlungsfrist vereinbart ist, wird die Zahlung innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig.
3.5 Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, sind wir berechtigt die Arbeiten fristlos einzustellen oder den Vertrag schriftlich zu kündigen.
3.6 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber sämtliche anfallenden Kosten (z.B. für Baustellenräumung und Wiedereinrichtung) zu tragen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Verzugszinsen und Schadenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
3.7 Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung mit unseren Forderungen nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8. Bei eintretendem Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer das sofortige Recht ohne weitere Fristsetzung eine Sicherungsbürgschaft gemäß den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
3.9. Sind keine Vertragsfristen vereinbart, halten wir uns 9 Monate an die vereinbarten Preise gebunden. Danach behalten wir uns Preisänderungen vor.
4. Ausführung
4.1 Ausführungsfristen und Termine sind rechtzeitig zu vereinbaren. Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich vereinbarte Fristen einzuhalten. Werden von Auftraggeber Unterlagen zu spät übergeben oder die Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung zu spät geschaffen sind neue Termine zu vereinbaren. Diesbezüglich getroffene Vereinbarungen können auch rückwirkend aufgehoben werden, ohne dass dem Auftraggeber ein Recht auf Schadensersatz zusteht.
4.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.3 Jedwede vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Mehraufwendung in der Montage (z.B. bei Unterbrechungen, Verzögerungen, Erschwernissen, etc.) ist vom Auftraggeber zu vergüten.
4.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Auftragnehmer auf besondere Gefahren bei der Ausführung hinzuweisen. Mehrkosten für Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. Gerüste oder Brandwachen sind vom Auftraggeber zu tragen.
5. Abnahme
5.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. Dies jedoch nur insoweit er zumutbar in der Lage ist seine Leistungen ausreichend zu schützen. Ein Gefahrenübergang findet immer dann statt, wenn die Anlagen vor Abnahme in Betrieb genommen werden, wenn sich die Abnahme durch einen nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Bauverzug verzögert, wenn die Leistung des Auftragnehmers unterbrochen wird, wenn der Auftraggeber die Leistung aus anderen Gründen in die Obhut des Auftraggebers übergibt oder wenn aus anderen Gründen ein Schutz der Anlage nicht zumutbar möglich ist.
5.2 Wird die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
5.3 Die Abnahme hat nach Fertigstellung unverzüglich stattzufinden. Unwesentliche Mängel, die die Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen erlauben es dem Auftraggeber nicht die Abnahme zu verweigern.
5.4. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart oder gewünscht, so hat diese spätestens 12 Kalendertage nach Fertigmeldung oder Inbetriebnahme, statt zu finden. Nach dieser Frist gilt die Anlage als abgenommen.
5.5 Abweichungen bzw. Mängel geringen Ausmaßes, welche auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien, Fabrikate oder Typen zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
6. Eigentumsvorbehalte
6.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.
6.2 Soweit die Liefergegenstände Bestandteile des Gebäudes bzw. Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des bauseitigen Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns unser Eigentum zurückzugeben. Montage, Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.3 Ist der Auftraggeber nicht mehr Eigentümer eines nicht bezahlten Liefergegenstandes, so überträgt er seine Forderung an den Eigentümer an uns.
7. Mängelansprüche
7.1 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den erbrachten Leistungen richten sich nach der VOB/B, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
7.2 Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner Mangelbeseitigungspflicht nur die zum Abnahmezeitpunkt bereits vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen. Zuvor bereits vorhandene Mängel am Objekt liegen nicht im Gewährleistungsbereich des Auftraggebers.
7.3 Handelt es sich bei einer Mangelmeldung des Auftraggebers nicht um einen Gewährleistungsmangel, so ist seitens des Auftraggebers auch die Begutachtung und Aufnahme des Mangels vergütungspflichtig.
8. Wartung, Reparatur und Instandsetzung
8.1. Wenn eine Wartung, Reparatur oder Instandsetzung nicht durchgeführt werden kann, weil der Vertragspartner den Zugang schuldhaft nicht gewährt oder weil der Fehler/Mangel nicht gefunden oder wirtschaftlich beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet die entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
8.2. Die Mangelhaftung bei Wartung, Reparatur und Instandsetzung an bestehenden Anlagen beschränkt sich ausschließlich auf das reparierte Teil und beträgt 1 Jahr. Sollte aufgrund eines Defekts der Anlage das getauschte Ersatzteil schneller verschleißen, so erlischt die Mangelhaftung sofort nach Einbau. Arbeitsleistungen an bestehenden Geräten und Bauteilen lassen keinen Gewährleistungsanspruch entstehen.
9. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
10. Sonstiges
Sollten einzelne Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: Januar 2024